Wenn Sie gewerbsmäßig als Versteigerin / Versteigerer tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen:
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Ebenso ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bereich Sie tätig werden möchten.
Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristische Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich bestellt und vereidigt werden.
Derzeit fallen 200,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.