Vater eines Kindes ist rechtlich in folgender Rangfolge der Mann,
Rechtlicher Vater Ihres nichtehelichen Kindes können Sie daher werden, indem Sie die Vaterschaft anerkennen. Das ist allerdings nicht möglich, solange noch die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Sie bedarf der Zustimmung der Mutter und in besonderen Fällen auch des Kindes oder weiterer Personen. Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch und in der Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung werden Geburtenbuch und Geburtsurkunde nachträglich ergänzt.
Weiterführende Informationen (extern):
Jugendämter in Schleswig-HolsteinYouth offices in Schleswig-Holstein
Haben Sie die Vaterschaft wirksam anerkannt und sind Sie damit rechtlicher Vater Ihres Kindes, so entstehen automatisch Unterhalts- und Erbansprüche sowie das Recht auf Umgang. Auch können Sie von der Mutter verlangen, dass Sie Ihnen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse Ihres Kindes erteilt, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht.
Das (Mit-)Sorgerecht steht Ihnen jedoch erst zu, wenn Sie und die Mutter des Kindes erklären, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen ( Sorgeerklärungen ). Wenn Sie die Vaterschaft beim Jugendamt oder einer Notarin/einem Notar anerkennen, können Sie zugleich auch Sorgeerklärungen abgeben.
für die Anerkennungserklärung des Vaters:
für die Zustimmungserklärung der Mutter:
Sofern weitere Personen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen, benötigen diese ebenfalls ihren Personalausweis oder Reisepass.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Wenden Sie sich bei Bedarf vorab an die beurkundende Stelle
Die Beurkundung ist gebührenfrei, allerdings können bei der Beurkundung durch das Amtsgericht und durch eine Notarin/Notar Auslagen anfallen.
§ 1592, 1594 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)