Sportförderung
Antragsberechtigt im Rahmen der Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein (Sportförderrichtlinie) sind insbesondere schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sowie gemeinnützige Vereine und –verbände. Gefördert werden hier insbesondere:
Fußball Fan-Projekte
Fördergegenstand der Richtlinie über die Förderung von kommunalen Sportstätten in Schleswig-Holstein (Sportstättenförderrichtlinie) sind Maßnahmen für nicht überdachte Spielfelder und Laufbahnen, die spielfeldzugehörige Infrastruktur sowie spielfeldgebundene Leichtathletikinfrastruktur. Zuwendungsfähig sind weiterhin Maßnahmen, die zum Erhalt der Funktionsfähigkeit und/oder der Senkung der Betriebskosten von Einfeld- und kleinen Zweifeldhallen, sowie der Hallen- und Freibäder, die überwiegend der sportlichen Betätigung und dem Schwimmen lernen dienen, beitragen.
Spielfelder im Sinne der Richtlinie sind nicht überdachte Spielfelder mit bis zu 4.999 m2 Grundfläche (Typ 1) und Großspielfelder mit mehr als 4.999 m2 Grundfläche (Typ 2). Spielfeldzugehörige Infrastruktur im Sinne dieser Richtlinie sind originäre Sportstätten-Einrichtungen wie z.B. Tribünen (auch überdacht), Umkleiden, sanitäre Anlagen, barrierefreie Wege auf der Anlage und Lagerstätten von Sportgerät.
Laufbahnen im Sinne der Richtlinie sind nicht überdachte 400m Rundlaufbahnen sowie 100m Kurzstreckenbahnen inklusive der Gräben für den Hindernislauf. Spielfeldgebundene Leichtathletikinfrastruktur im Sinne dieser Richtlinie sind Sprunganlagen (Hochsprunganlage, Stabhochsprunganlage, Weitsprunganlage und Dreisprunganlage) sowie Wurfanlagen (Diskuswurfanlage, Hammerwurfanlage, Speerwurfanlage und Kugelstoßanlage).
Von der Förderung ausgenommene Spezialsportanlagen sind Anlagen insbesondere für Sportarten wie zum Beispiel Tennis, Reitsport, Golfsport, Fahrsport, Schießsport, Boule, Beach-Soccer, Beach-Tennis, Street-Basketball.
Im Sinne der Richtlinie weisen Einfeldhallen eine maximale Hallenfläche von 15 x 27 x 7 Metern auf; kleine Zweifeldhallen sind Sporthallen mit einer maximalen Hallenfläche von 18 x 36 x 7 Metern.
Tom Sielaff |
Sandra Dittrich sandra.dittrich@im.landsh.de 24105 Kiel |
Marc-Oliver Will |
Ove Rahlf |
Weitere Informationen zur Sportförderung finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MILIG) und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV SH).
www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/sport/SportstaettenfoerderRili.html
Anträge auf Zuwendungen nach der Spielfeld- und Laufbahnrichtlinie können bis zum Stichtag 31.03.2018 (für das Jahr 2018), bis zum 31.12. 2018 (für das Jahr 2019) und bis zum 31.12.2019 (für das Jahr 2020)an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Referat IV 34, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, gestellt werden. Nach den genannten Fristen eingehende Anträge werden nachrangig berücksichtigt.
Die Antragsformulare auf eine Förderung durch das Land können auf den Seiten des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MILIG) heruntergeladen werden.
Antragsformular Sportstättenförderrichtlinie
www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/sport/Downloads/AntragSportZuwendung.pdf