Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Die Nachbeurkundung hat den Vorteil, dass das deutsche Standesamt bei Bedarf eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 können im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften im Inland als Lebenspartnerschaften nachbeurkundet werden. Die Lebenspartner können nach diesem Gesetz in Deutschland eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen, ohne dass die ausländischische Lebenspartnerschaft vorher aufgelöst werden muss, da sie nach deutschem Recht kein Ehehindernis darstellt.
An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnsitz).
Lebenspartnerschaftsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille,
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Antragsberechtigt ist jeder Lebenspartner. Sind beide verstorben, so können deren Eltern oder Kinder einen entsprechenden Antrag stellen.
Folgende Gebühren fallen nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an: