Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnsitz).
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab beim zuständigen Standesamt.
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Antragsberechtigte sind:
Folgende Gebühren fallen nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an: