Eine Europäische Genossenschaft (SCE) kann auf folgende Weise errichtet werden:
Wenn für eine SCE die Bundesrepublik Deutschland als Sitz gewählt wurde, muss diese bei der zuständigen Stelle vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer als Gewerbe angemeldet werden.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung in deren/dessen Bezirk die Genossenschaft Ihren Sitz hat.
Hat die SCE ihren Sitz im Ausland, betreibt jedoch Zweigniederlassungen in Deutschland, besteht für diese Zweigniederlassungen eine Gewerbe-Anmeldungspflicht.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Industrie- und Handelskammer (IHK) und Handwerkskammer (HWK) Schleswig-Holstein.
Weiterführende Informationen (extern):
IHK GewerbeanmeldungIHK Business Registration
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Für den Genossenschaftsregister-Eintrag beim Amtsgericht:
Für die Gewerbeanmeldung:
bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltsgenehmigung,
Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.