Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Diese kann entweder durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer erfolgen.
Ein Gewerbe ist
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
Weiterführende Informationen (extern):
OnlinebeantragungOnline application
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie der Handwerkskammern (HWK) Schleswig-Holstein.
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Vertretungsvollmacht und Personalausweiskopie des Meldenden.
Aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Kopie des Gesellschaftervertrages oder der Vereinssatzung.
Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle.
Erlaubnis, sofern bereits vorhanden (z. B. bei Betrieb des Maklergewerbes, Bewachungsgewerbes, etc.) sowie gegebenenfalls
Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
Führungszeugnis,
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
Es ist ratsam, sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen, da nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Online-Formulare für die Gewerbeanmeldung oder die elektronische Gewerbeanzeige finden Sie auf den Internetseiten des Einheitlichen Ansprechpartners Schleswig-Holstein (EASH).
Die Anmeldung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.