Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter/in betreiben wollen, obwohl die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht erteilt ist, benötigen Sie eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis.
Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zumindest eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt wurde.
Die Erteilung der vorläufigen Stellvertretungserlaubnis kann gleichzeitig mit dem Antrag auf eine endgültige Stellvertretungserlaubnis gestellt werden.
Wird das Gewerbe nicht mehr durch die/den Stellvertreter/in betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Diese Erlaubnis wird für längstens 3 Monate erteilt und kann nur aus wichtigem Grund verlängert werden.
Als zukünftige/r Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:
Formlosen schriftlichen Antrag.
Als zukünftige/r Stellvertreter/in:
Folgende Unterlagen können angefordert werden (bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung):
Der Antrag auf eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis ist vom Antragsteller der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen.
Die Antragsformulare müssen der Anlage zur Gaststättenverordnung (GastVO) entsprechen.
Derzeit fallen 60,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.